Es gibt eine Vielzahl an zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die allen Pflegebedürftigen nach § 45a SGB XI ab Pflegegrad 1 zustehen. Pflegebedürftigkeit ist sehr vielseitig und bedeutet neben körperbezogenen und grundpflegerischen Maßnahmen eben auch die individuelle Betreuung sowie Leistungen, die der Förderung der Selbstständigkeit und der Selbstbestimmtheit bei der Alltagsgestaltung von Pflegebedürftigen dienen. Die dafür vorgesehenen Angebote zielen zudem auch auf die Entlastung von pflegenden Angehörigen ab.
- Jedem Pflegebedürftigen ein Entlastungsbetrag von 125€ im Monat zu, der zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen eingesetzt werden kann.
Vorschläge für Leistungen
- Begleitungen bei Terminen und Besorgungen
- Sinnvolle Beschäftigungen wie Kochen, Gesellschaftsspiele, gemeinsames Lesen oder Spaziergänge
- Angehörigen-entlastende und familienunterstützende Dienstleistungen
- Haushaltsnahe Verrichtungen
- … und vieles mehr
Wichtige Informationen
- Die Leistungen summieren sich bis zum 30.06. des Folgejahres
- Bis zu 40% der noch nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung können in „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ umgewandelt werden
- Der Entlastungsbetrag kann ebenso genutzt werden für Leistungen der Tages- und Nachtpflege und der Kurzzeitpflege